MelloJam Player öffnen

Entstehen durch das Abspielen aufgenommener Musik GVL-Rechte?

Ja, öffentliche Wiedergabe einer Tonaufnahme betrifft nicht nur das Urheberrecht am geschriebenen Musikwerk. Auch die Darbietung der Musiker und die konkrete Tonaufnahme können geschützt sein. Diese Rechte werden unter anderem von GVL vertreten.

Das ist der Grund, warum eine Aufnahme in einem Geschäft oder Restaurant neben GEMA-Rechten auch verwandte Schutzrechte auslösen kann. Für die öffentliche Wiedergabe wird die GVL-Vergütung häufig über GEMA eingezogen.

Siehe GVL zur öffentlichen Musiknutzung.

Sie benötigen keine separate GVL-Lizenz, wenn Sie nur MelloJam nutzen

Wenn Ihr Unternehmen ausschließlich MelloJam-Musik über den MelloJam-Player abspielt, verwenden Sie keine Musik aus dem von GVL lizenzierten Repertoire. Der originale MelloJam-Katalog und die kommerziellen Wiedergaberechte, die MelloJam kontrolliert, sind in Ihrem MelloJam-Tarif enthalten. Für die MelloJam-Wiedergabe selbst benötigen Sie daher keine separate Lizenz von GVL.

Eine nicht abdingbare gesetzliche Gebühr für den Veranstaltungsort kann dennoch gelten, wenn das lokale Recht sie vorsieht. Radio, Fernsehen, Spotify, andere Aufnahmen, Live-Musik, DJs, Veranstaltungen, Kopien und Online-Nutzung sind nicht umfasst.

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